Verein

 

Extra Chor Brandenburg e. V.

Mitglied im Brandenburgischen Chorverband e. V.

 

Vereinsvorsitzender
Dietmar Keck

 

Schriftführerin

Simone Schulze

 

Kassiererin
Renate Hoffmann

 

Vereinsregister
Amtsgericht Potsdam
VR 7335 P

 

Steuernummer
Finanzamt Brandenburg
048 / 142 / 04575

Mit Freistellungsbescheid vom 04.10.2022 als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung anerkannt.

 

Bankverbindung
Konto-Nummer: 3611011427
Bankleitzahl: 160 500 00
IBAN: DE42 1605 0000 3611 0114 27
BIC: WELADED1PMB
Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) in Potsdam

 

  

 Satzung des Vereins

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Extra Chor Brandenburg“ mit Zusatz e. V. Er hat seinen Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs verwirklicht. Dazu führt der Chor regelmäßige Proben durch und tritt im Rahmen von Konzerten oder anderen musikalische Veranstaltungen auf. Dabei stellt sich der Chor auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 4 - Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied des Chores kann Jeder werden, der die notwendigen musikalischen und menschlichen Eigenschaften mitbringt. Über die Aufnahme entscheidet der Chorvorstand nach Rücksprache mit dem Chorleiter. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Der Chorleiter ist nicht Mitglied des Vereins; er ist für die musikalische Leitung sowie die Profilierung des Chores verantwortlich.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Er wird wirksam zum Ende des Monats, in dem er erklärt wird.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Ferner kann der Vorstand ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es länger als drei Monate unentschuldigt der Chorarbeit fern geblieben ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss zur Streichung von der Mitgliederliste bzw. zum Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Streichungs- bzw. Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 6 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und Auftritten teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Wegen besonderer Belastungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft vorübergehend ruhen lassen. Das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu erklären.

 

§ 7 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  3. Entgegennahme der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  7. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  9. Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung;
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  11. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 10 - Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende,
  2. der Schriftführer,
  3. der Kassenwart.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Brandenburger Chorverband e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Will ihm die Mitgliederversammlung das Vermögen nicht zuwenden, fällt es der Stadt Brandenburg an der Havel mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

§ 13 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 1. September 2008 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.